6. Kapitel: Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen
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Art. 48 Förderung der Berufspädagogik; Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung (Institut)1
1 Der Bund fördert die Berufspädagogik.
2 Er führt zu diesem Zweck ein Institut auf Hochschulstufe, das folgende Aufgaben hat:
- a.
- Bildung und Weiterbildung von Berufsbildungsverantwortlichen, insbesondere von Lehrkräften, soweit nicht die Kantone zuständig sind;
- b.
- Forschung, Studien, Pilotversuche und Dienstleistungen im Bereich der Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung.
3 Der Bundesrat kann das Institut mit weiteren Aufgaben von gesamtschweizerischem Interesse betrauen.
4 Der Bundesrat regelt das Institut. Durch eine geeignete Untergliederung nimmt er auf die Bedürfnisse der Kantone und der Sprachregionen Rücksicht.
5 Für Rechnung, Voranschlag und Finanzplanung des Instituts gilt das Finanzhaushaltsgesetz vom 6. Oktober 19892. Der Bundesrat kann in besonderen Fällen Abweichungen vorsehen, soweit es die Aufgaben des Instituts rechtfertigen.
6 Für Bildungsangebote und Dienstleistungen des Instituts kann eine Gebühr erhoben werden. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
7 Der Bundesrat kann an Stelle des Instituts oder in Ergänzung dazu zusammen mit den Kantonen eine entsprechende Einrichtung schaffen oder bestehende anerkennen.
8 Das Institut arbeitet mit geeigneten Bildungsinstitutionen zusammen.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5003; BBl 2009 7207).
2 [AS 1990 985, 1995 836 Ziff. II, 1996 3042, 1997 2022 Anhang Ziff. 2 2465 Anhang Ziff. 11, 1998 1202 Art. 7 Ziff. 3, 2847 Anhang Ziff. 5, 1999 3131, 2000 273 Anhang Ziff. 7, 2001 707 Art. 31 Ziff. 2, 2002 2471, 2003 535, 3543 Anhang Ziff. II 7 4265 5191, 2004 1633 Ziff. I 6 1985 Anhang Ziff. II 3 2143. AS 2006 1275 Art. 64]. Siehe heute das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Okt. 2005 (SR 611.0).