5. Kapitel: Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel
2. Abschnitt: Berufliche Grundbildung
< Art. 38 Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis
> Art. 40 Durchführung der Qualifikationsverfahren
Art. 39 Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis
1 Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
2 Es berechtigt nach den Bestimmungen des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 19951 zum prüfungsfreien Zugang an eine Fachhochschule.
3 Die Kantone sorgen für die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen und stellen die Zeugnisse aus. Ergänzend kann auch der Bund solche Prüfungen durchführen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen