5. Kapitel: Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel
2. Abschnitt: Berufliche Grundbildung
< Art. 37 Eidgenössisches Berufsattest
> Art. 39 Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis
Art. 38 Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis
1 Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis erhält, wer die Lehrabschlussprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
2 Es wird von der kantonalen Behörde ausgestellt.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen