5. Kapitel: Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 35 Förderung anderer Qualifikationsverfahren
> Art. 37 Eidgenössisches Berufsattest
Art. 36 Titelschutz
Nur Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung sind berechtigt, den in den entsprechenden Vorschriften festgelegten Titel zu führen.
Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen