3. Kapitel: Höhere Berufsbildung
< Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung
> Art. 29 Höhere Fachschulen
Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2 Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20041 im Bundesblatt veröffentlicht.2
3 Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4 Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
1 SR 170.512
2 Vierter Satz eingefügt durch Art. 21 Ziff. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4929; BBl 2003 7711).