3. Kapitel: Höhere Berufsbildung
< Art. 26 Gegenstand
> Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung
Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
- a.
- eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
- b.
- eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen