Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Höhere Berufsbildung
< Art. 26 Gegenstand
> Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen

Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung

Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:

a.
eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b.
eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen