Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Berufliche Grundbildung
4. Abschnitt: Aufsicht
< Art. 23 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte
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Art. 24

1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung.

2 Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten.

3 Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere:

a.
die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte;
b.
die Qualität der schulischen Bildung;
c.
die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren;
d.
die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag;
e.
die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien.
4 Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über:
a.
die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5;
b.
Fälle nach Artikel 18 Absatz 1.
5 Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere:
a.
weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern;
b.
einen Lehrvertrag aufheben.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen