2. Kapitel: Berufliche Grundbildung
4. Abschnitt: Aufsicht
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Art. 24
1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung.
2 Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten.
3 Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere:
- a.
- die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte;
- b.
- die Qualität der schulischen Bildung;
- c.
- die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren;
- d.
- die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag;
- e.
- die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien.
- 4 Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über:
- a.
- die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5;
- b.
- Fälle nach Artikel 18 Absatz 1.
- 5 Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere:
- a.
- weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern;
- b.
- einen Lehrvertrag aufheben.
Stand am 1. Januar 2012
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