1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Grundsatz
> Art. 3 Ziele
Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:
- a.
- die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität;
- b.
- die höhere Berufsbildung;
- c.
- die berufsorientierte Weiterbildung;
- d.
- die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel;
- e.
- die Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen;
- f.
- die Zuständigkeit und die Grundsätze der Berufs—, Studien- und Laufbahnberatung;
- g.
- die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung.
2 Dieses Gesetz gilt nicht für Bildungen, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind.
3 Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Kantonen einzelne Berufsbereiche vom Geltungsbereich ausnehmen, soweit dies im Interesse einer sinnvollen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen geboten ist.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen