Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Berufliche Grundbildung
2. Abschnitt: Struktur
< Art. 18 Berücksichtigung individueller Bedürfnisse
> Art. 20 Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis

Art. 19 Bildungsverordnungen

1 Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) erlässt Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung. Es erlässt sie auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt oder, bei Bedarf, von sich aus.

2 Die Bildungsverordnungen regeln insbesondere:

a.
den Gegenstand und die Dauer der Grundbildung;
b.
die Ziele und Anforderungen der Bildung in beruflicher Praxis;
c.
die Ziele und Anforderungen der schulischen Bildung;
d.
den Umfang der Bildungsinhalte und die Anteile der Lernorte;
e.
die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.

3 Die Qualifikationsverfahren für die nicht formalisierten Bildungen orientieren sich an den entsprechenden Bildungsverordnungen.

4 Die Bildungsverordnungen werden in Form eines Verweises nach Artikel 5 Absatz 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20041 in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht.2


1 SR 170.512
2 Eingefügt durch Art. 21 Ziff. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4929; BBl 2003 7711).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen