Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Berufliche Grundbildung
2. Abschnitt: Struktur
< Art. 17 Bildungstypen und Dauer
> Art. 19 Bildungsverordnungen

Art. 18 Berücksichtigung individueller Bedürfnisse

1 Für besonders befähigte oder vorgebildete Personen sowie für Personen mit Lernschwierigkeiten oder Behinderungen kann die Dauer der beruflichen Grundbildung angemessen verlängert oder verkürzt werden.

2 Der Bundesrat erlässt besondere Bestimmungen über die fachkundige individuelle Begleitung von Personen mit Lernschwierigkeiten in zweijährigen beruflichen Grundbildungen.

3 Der Bund kann die fachkundige individuelle Begleitung fördern.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen