Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 1
> Art. 3

Art. 2

Der Bund leistet

a.
einen jährlichen Beitrag von 25 Prozent der Betriebskosten;
b.
einen einmaligen Beitrag von 40 Prozent der Bau- und Einrichtungskosten eines neuen Schulgebäudes.

Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen