< Art. 1
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Art. 2
Der Bund leistet
- a.
- einen jährlichen Beitrag von 25 Prozent der Betriebskosten;
- b.
- einen einmaligen Beitrag von 40 Prozent der Bau- und Einrichtungskosten eines neuen Schulgebäudes.
Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen