Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit
< Art. 16 Löschung von ausländischen Profilen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit
> Art. 18 Planung und Statistik

Art. 17 Datenschutz und Geheimhaltung der Informationen1

1 Die Datenbearbeitung im Rahmen dieser Verordnung richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz.

2 Jede Person, die im Informationssystem Daten bearbeitet, vergewissert sich über deren Richtigkeit.

3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Labors sind zur Verschwiegenheit nach Artikel 35 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz verpflichtet. Sind sie in amtlicher Funktion tätig, so unterstehen sie zusätzlich dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches3.4


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3337).
2 SR 235.1
3 SR 311.0
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3337).


Stand am 5. Dezember 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen