Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Abschnitt: Datenschutz
< Art. 14
> Art. 16 Löschung der DNA-Profile von Personen

Art. 15 Recht auf Auskunft

1 Die anordnende Behörde informiert die betroffene Person vor der Probenahme über die Aufnahme ihres DNA-Profils in das Informationssystem, über ihre Auskunftsrechte und über die Voraussetzungen der Löschung.

2 Jede Person hat das Recht, beim Bundesamt darüber Auskunft zu verlangen, ob unter ihrem Namen ein DNA-Profil im Informationssystem aufgenommen ist.

3 Das Auskunftsrecht sowie die Verweigerung, die Einschränkung oder das Aufschieben der Auskunft richten sich nach den Artikeln 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz.


1 SR 235.1


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen