Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Datenbearbeitung, Datensicherheit und Aufsicht
2. Abschnitt: Rechte der Betroffenen
< Art. 49 Geltendmachung des Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschungsrechts
> Art. 51 Schadenersatz

Art. 50 Recht auf Information bei der Auferlegung eines Einreiseverbots

1 Drittstaatenangehörige, die Gegenstand einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung sind, erhalten die in Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz (DSG) genannten Informationen.

2 Der Rechtsdienst von fedpol oder das BFM übermitteln diese Informationen von Amtes wegen schriftlich zusammen mit der Eröffnung des Einreiseverbots gemäss Artikel 20.2

3 Die Auskunftserteilung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn:

a.
die personenbezogenen Daten nicht bei dem oder der betroffenen Drittstaatenangehörigen erhoben wurden und die Information der betroffenen Person unmöglich ist oder unverhältnismässigen Aufwand erfordert;
b.
der oder die betroffene Drittstaatenangehörige bereits über die Informationen verfügt; oder
c.
eine Einschränkung des Rechts auf Information gemäss Artikel 9 DSG vorgesehen ist.

1 SR 235.1
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen