Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: AFIS
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Art. 8a1 Finger- und Handballenabdrücke von tatortberechtigten Personen

1 Die Behörden der Kantone und des Bundes können Finger- und Handballenabdrücke von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Aufgaben in den Bereichen Kriminaltechnik und Beweisaufnahme wahrnehmen, aufnehmen, soweit dies erforderlich ist, um ihre Spuren von den Spuren verdächtiger Personen zu unterscheiden.

2 Sie übermitteln den AFIS DNA Services anonymisiert die Finger- und Handballenabdrücke der Person zusammen mit einer Identifikationsnummer. Die Personendaten werden nicht übermittelt.

3 Die AFIS DNA Services speichern die Finger- und Handballenabdrücke in einem vom Informationssystem getrennten Index.

4 Die Behörden ordnen die Löschung der Finger- und Handballenabdrücke im Index an, sobald die Tätigkeit der Person die Speicherung nicht mehr erfordert.


1 Eingefügt durch Ziff. I 13 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).


Stand am 5. Dezember 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen