2. Abschnitt: AFIS
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Art. 8a1 Finger- und Handballenabdrücke von tatortberechtigten Personen
1 Die Behörden der Kantone und des Bundes können Finger- und Handballenabdrücke von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Aufgaben in den Bereichen Kriminaltechnik und Beweisaufnahme wahrnehmen, aufnehmen, soweit dies erforderlich ist, um ihre Spuren von den Spuren verdächtiger Personen zu unterscheiden.
2 Sie übermitteln den AFIS DNA Services anonymisiert die Finger- und Handballenabdrücke der Person zusammen mit einer Identifikationsnummer. Die Personendaten werden nicht übermittelt.
3 Die AFIS DNA Services speichern die Finger- und Handballenabdrücke in einem vom Informationssystem getrennten Index.
4 Die Behörden ordnen die Löschung der Finger- und Handballenabdrücke im Index an, sobald die Tätigkeit der Person die Speicherung nicht mehr erfordert.
1 Eingefügt durch Ziff. I 13 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).