2. Abschnitt: AFIS
< Art. 7 Inhalt und Form
> Art. 8a Finger- und Handballenabdrücke von tatortberechtigten Personen
Art. 8 Betroffene Personen
In das AFIS werden aufgenommen:
- a.
- Finger- und Handballenabdrücke, die von Personen zur Feststellung der Identität in einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren, bei der Abklärung einer strafbaren Handlung, oder im Rahmen einer administrativen Massnahme von schweizerischen oder ausländischen Erkennungsdiensten abgenommen wurden;
- b.
- Finger- und Handballenabdrücke von unbekannten Tätern, die an Tatorten gesichert wurden;
- c.
- Finger- und Handballenabdrücke von unbekannten oder unter falscher Identität bekannter Personen;
- d.1
- Fingerabdrücke, die Asylsuchenden aufgrund der Asylgesetzgebung abgenommen wurden;
- e.2
- Zweifingerabdrücke, die Ausländern aufgrund der Ausländer- und Zollgesetzgebung abgenommen wurden, sofern die betroffene Person:
- 1.
- sich mit einem gefälschten oder verfälschten Identitäts- oder Reisedokument ausweist,
- 2.
- das vorgewiesene Identitäts- oder Reisedokument nicht rechtmässig besitzt,
- 3.
- sich beim Grenzübertritt weigert oder nicht in der Lage ist, die Identität zu belegen,
- 4.
- gefälschte oder verfälschte Belege einreicht,
- 5.
- rechtswidrig in die Schweiz ein- oder aus der Schweiz ausreist und/oder sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält.
1 Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
2 Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
Stand am 5. Dezember 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen