1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 3 Aufgaben des fedpol
> Art. 5 Rechte der betroffenen Person
Art. 4 Beteiligte Behörden
Folgende Behörden können beim für die Führung des AFIS zuständigen Dienst Finger- und Handballenabdrücke sowie Tatortspuren vergleichen lassen:
- a.1
- die für die Bundeskriminalpolizei, den Interpolverkehr und die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Polizeiamt (Europol) zuständigen Dienste des fedpol;
- b.2
- die für die Identifikation von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen, für die Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie für ausländerrechtliche Verfahren zuständigen Dienste des Bundesamtes für Migration (BFM);
- c.
- 3
- d.
- der für die internationale Rechtshilfe zuständige Dienst des Bundesamtes für Justiz;
- e.4
- die zuständigen Dienste der Eidgenössischen Zollverwaltung;
- f.
- die für die Erteilung von Visa zuständigen schweizerischen Vertretungen im Ausland;
- g.
- die zuständigen Erkennungsdienste der kantonalen Polizeibehörden.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. März 2006 (AS 2006 957).
2 Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
3 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der V vom 3. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4813).
4 Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
Stand am 5. Dezember 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen