1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Begriff
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten durch das Bundesamt für Polizei (fedpol).1
2 Die Bearbeitung dient den Behörden des Bundes und der Kantone zur Identifikation von lebenden und toten Personen sowie zum Erkennen von Tatzusammenhängen.
1 Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
Stand am 5. Dezember 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen