Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit
< Art. 10 Archivierung
> Art. 12 Datensicherheit

Art. 11 Rechte der Betroffenen

Das Recht auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung von Daten richtet sich nach den Bestimmungen des DSG1. Für Daten, die durch Interpol vermittelt wurden, bleibt Artikel 13 der Verordnung vom 1. Dezember 19862 über das Nationale Zentralbüro Interpol Bern vorbehalten. Für Daten, die durch Europol vermittelt wurden, bleibt Artikel 7 Ziffer 5 des Abkommens vom 24. September 20043 zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt vorbehalten. Für Daten, die einen Bezug aufweisen zu einer Ausschreibung im N-SIS, bleibt Artikel 49 der N-SIS-Verordnung vom 7. Mai 20084 vorbehalten. Für den Eintrag von Daten ins Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem von fedpol, die in die Zuständigkeit der BKP fallen, bleibt Artikel 8 BPI vorbehalten.


1 SR 235.1
2 SR 351.21
3 SR 0.362.2
4 SR 362.0


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen