Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Abschnitt: Datenschutz und Informatiksicherheit
< Art. 16 Ungeklärte Straftaten und Sachfahndung
> Art. 18 Informatiksicherheit

Art. 17 Rechte der Betroffenen

1 Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz.

2 Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch bei fedpol oder einer Polizeibehörde des Kantons einzureichen.

3 Die Behörden des Bundes und der Kantone entscheiden nach Rücksprache mit der ausschreibenden Behörde und eröffnen ihren Entscheid mit einer beschwerdefähigen Verfügung. Sie informieren fedpol über ihren Entscheid.


1 SR 235.1


Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen