7. Abschnitt: Datenschutz und Informatiksicherheit
< Art. 16 Ungeklärte Straftaten und Sachfahndung
> Art. 18 Informatiksicherheit
Art. 17 Rechte der Betroffenen
1 Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz.
2 Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch bei fedpol oder einer Polizeibehörde des Kantons einzureichen.
3 Die Behörden des Bundes und der Kantone entscheiden nach Rücksprache mit der ausschreibenden Behörde und eröffnen ihren Entscheid mit einer beschwerdefähigen Verfügung. Sie informieren fedpol über ihren Entscheid.
Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen