Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Datenbearbeitung
< Art. 23 Mitteilung der Löschung von Daten
> Art. 25 Auskunftsrecht von betroffenen Personen

Art. 24 Archivierung

1 Die Ablieferung von Daten aus dem Informationssystem an das Bundesarchiv richtet sich gemäss Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19982.

2 Die Bundeskriminalpolizei bietet spätestens bei der Löschung eines ganzen Datenblocks die dazugehörigen Daten und Unterlagen dem Bundesarchiv an.

3 Sie bietet dem Bundesarchiv auch die Daten und Unterlagen an, die nicht zu einem persönlichen Dossier gehören. Dieses Angebot erfolgt spätestens, nachdem der letzte dazugehörige Vorgang oder das letzte dazugehörige Detail im JANUS gelöscht worden ist.


1 SR 235.1
2 SR 152.1


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen