1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2 Aufgaben
> Art. 4 Zusammenarbeit mit Behörden und Amtsstellen
Art. 3 Informationsbeschaffung
Die Zentralstellen beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind, indem sie:
- a.
- öffentlich zugängliche Quellen auswerten;
- b.
- Auskünfte einholen;
- c.
- in amtliche Akten Einsicht nehmen;
- d.
- Meldungen entgegennehmen und auswerten;
- e.
- nach der Identität oder dem Aufenthalt von Personen forschen;
- f.
- Informationen aus Observationen auswerten.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen