Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2 Aufgaben
> Art. 4 Zusammenarbeit mit Behörden und Amtsstellen

Art. 3 Informationsbeschaffung

Die Zentralstellen beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind, indem sie:

a.
öffentlich zugängliche Quellen auswerten;
b.
Auskünfte einholen;
c.
in amtliche Akten Einsicht nehmen;
d.
Meldungen entgegennehmen und auswerten;
e.
nach der Identität oder dem Aufenthalt von Personen forschen;
f.
Informationen aus Observationen auswerten.

Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen