Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Ausführung des Vertrags im allgemeinen
3. Abschnitt: Verfahren
I. Allgemeine Vorschriften
< Art. 8 Vorläufige Massnahmen
> Art. 10 Eintreten auf Ersuchen

Art. 91 Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht

1 Die Berechtigten (Art. 16 Abs. 1) können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.

2 Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:

a.
im Interesse des Verfahrens in den Vereinigten Staaten;
b.
zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern die Vereinigten Staaten es verlangen;
c.
wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d.
zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e.
im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.

3 Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 135 141; BBl 1995 III 1).


Stand am 13. Juni 2006
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