Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Ausführung einzelner Vertragsbestimmungen
Einvernahme nach amerikanischem Recht
< Art. 28 Inhalt von Schriftstücken
> Art. 30 Wahrung der Rechte Dritter

Art. 29 Beglaubigung durch Zeugen

1 Eine Vorladung nach Artikel 20 Absatz 1 des Vertrags ist nur zulässig, wenn die Zentralstelle vorher prüfen konnte, ob alle Fragen an die Zeugen sich in dem in Artikel 18 Absatz 1 des Vertrags umschriebenen Rahmen der Befragung halten und nach schweizerischem Recht zulässig sind. Für die Vorladung ist das Einverständnis des Zeugen erforderlich.

2 Die Zentralstelle kann die Überwachung des Beglaubigungsverfahrens nach Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags im Einvernehmen mit der kantonalen Staatsanwaltschaft einem kantonalen Untersuchungsbeamten übertragen.


Stand am 13. Juni 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen