Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Ausführung des Vertrags im allgemeinen
2. Abschnitt: Behörden und ihre Aufgaben
< Art. 1
> Art. 3 Ausführende Behörden

Art. 2 Ergänzende Vereinbarungen

Vereinbarungen über Rechtshilfe in ergänzenden Verwaltungsverfahren (Art. 1 Abs. 3 des Vertrags) werden vom Bundesrat abgeschlossen.


Stand am 13. Juni 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen