1. Kapitel: Ausführung des Vertrags im allgemeinen
4. Abschnitt: Abschluss des Rechtshilfeverfahrens; Rechtsmittel
< Art. 19 Beschwerde der Zentralstelle
> Art. 20 Verletzung wesentlicher inländischer Interessen: Voraussetzungen
Art. 19a1 Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt, hat aufschiebende Wirkung.
2 Jede der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung ist sofort vollstreckbar.
3 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft macht.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996 (AS 1997 135 141; BBl 1995 III 1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).