Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Ausführung des Vertrags im allgemeinen
4. Abschnitt: Abschluss des Rechtshilfeverfahrens; Rechtsmittel
< Art. 18 Verwaltungsbeschwerde
> Art. 19a Aufschiebende Wirkung

Art. 19 Beschwerde der Zentralstelle

1 Gegen Verfügungen der ausführenden Behörde und des Bundesstrafgerichts kann die Zentralstelle Beschwerde erheben.1 Sie kann auch die Unangemessenheit sowie die Unvereinbarkeit der Verfügung mit den Anforderungen der Rechtshilfe rügen.

2 Anstände zwischen der Zentralstelle und andern Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet die gemeinsame vorgesetzte Behörde. Dasselbe gilt für Anstände mit einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen soweit diese nach Artikel 3 Absatz 3 tätig wird.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).


Stand am 13. Juni 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen