Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Ausführung des Vertrags im allgemeinen
3. Abschnitt: Verfahren
III. Besondere Bestimmungen
< Art. 14 Rechtmässigkeit der Geheimnispreisgabe
> Art. 15a Abschluss des Rechtshilfeverfahrens

Art. 15 Anwendung in Strafverfahren

Nehmen die Vereinigten Staaten von Amerika als Geschädigte an einem schweizerischen Strafverfahren teil und werden ihren Vertretern infolge des Akteneinsichtsrechts Informationen zugänglich, die sie im Wege der Rechtshilfe nicht erlangen könnten, so gelten für die Verwendung dieser Informationen Artikel 5 des Vertrages und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe h dieses Gesetzes sinngemäss.


Stand am 13. Juni 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen