1. Kapitel: Ausführung des Vertrags im allgemeinen
3. Abschnitt: Verfahren
II. Befugnisse
b. Ausführende Behörde
< Art. 12 Ausführung des Ersuchens
> Art. 13
Art. 12a1 Vereinfachte Ausführung
1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
2 Willigen alle Berechtigten ein, so hält die Zentralstelle die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab.
3 Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 135 141; BBl 1995 III 1).
Stand am 13. Juni 2006
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