Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

351.6

Bundesgesetz
über die Zusammenarbeit
mit dem Internationalen Strafgerichtshof

(ZISG)

vom 22. Juni 2001 (Stand am 1. Januar 2011)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. November 20002,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Art. 2 Anwendbares Recht

2. Kapitel: Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof

1. Abschnitt: Grundsätze der Zusammenarbeit

Art. 3 Zentralstelle

Art. 4 Konsultationen

Art. 5 Ausführende Behörden

Art. 6 Immunitätsfragen

2. Abschnitt: Zuständigkeit des Gerichtshofs

Art. 7 Zuständigkeitsabgrenzung

Art. 8 Anzeige und spontane Übermittlung von Beweismitteln und Informationen

Art. 9 Unterbreitung einer Situation

3. Abschnitt: Verkehr mit dem Gerichtshof

Art. 10 Form und Übermittlung von Ersuchen des Gerichtshofs

Art. 11 Schweizerische Ersuchen

Art. 12 Kosten

4. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

Art. 13 Durchbeförderung

Art. 14 Konkurrierende Ersuchen

Art. 15 Entschädigung

3. Kapitel: Überstellung der vom Gerichtshof verfolgten oder verurteilten Personen

1. Abschnitt: Voraussetzungen

Art. 16 Grundsatz

Art. 17 Inhalt und Unterlagen des Ersuchens

2. Abschnitt: Überstellungshaft und Sicherstellung

Art. 18 Fahndung, Festnahme und Sicherstellung

Art. 19 Überstellungshaftbefehl

Art. 20 Überstellungshaft

Art. 21 Aufhebung der Überstellungshaft

3. Abschnitt: Überstellungsentscheid

Art. 22 Rechtliches Gehör

Art. 23 Vereinfachte Überstellung

Art. 24 Bewilligung der Überstellung

Art. 25 Vollzug

Art. 26 Vorübergehende Zuführung

Art. 27 Grundsatz der Spezialität

Art. 28 Kosten

4. Kapitel: Andere Formen der Zusammenarbeit

1. Abschnitt: Voraussetzungen

Art. 29 Grundsatz

Art. 30 Formen der Zusammenarbeit

Art. 31 Vorsorgliche Massnahmen

Art. 32 Anwendung der Verfahrensformen des Gerichtshofs

Art. 33 Weiterleitung von Beweismitteln an einen anderen Staat

2. Abschnitt: Einzelne Formen der Zusammenarbeit

Art. 34 Grundsätze für die Einvernahme

Art. 35 Einvernahme einer verdächtigen Person

Art. 36 Zustellung von Prozessakten

Art. 37 Vorladung

Art. 38 Untersuchungshandlungen auf schweizerischem Hoheitsgebiet

Art. 39 Zeitweilige Übergabe inhaftierter Personen

Art. 40 Herausgabe von Beweismitteln

Art. 41 Herausgabe zur Einziehung, zur Zuweisung an den Treuhandfonds oder zur Rückerstattung

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 42 Inhalt des Ersuchens

Art. 43 Eintretensverfügung und Vollzug

Art. 44 Nationale Sicherheit

Art. 45 Zustellung von Verfügungen

Art. 46 Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht

Art. 47 Vereinfachtes Verfahren

Art. 48 Schlussverfügung

4. Abschnitt: Rechtsmittel

Art. 49 Beschwerde an das Bundesstrafgericht

Art. 50 Beschwerdelegitimation

Art. 51 Beschwerdegründe und —frist

Art. 52 Aufschiebende Wirkung

5. Kapitel: Vollstreckung der Sanktionen des Gerichtshofs

1. Abschnitt: Strafentscheide

Art. 53 Voraussetzungen

Art. 54 Entscheid über das Ersuchen des Gerichtshofs um Übernahme der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

Art. 55 Vollzug der Freiheitsstrafe

Art. 56 Gesuche der verurteilten Person

Art. 57 Kosten

2. Abschnitt: Einziehungsanordnungen

Art. 58

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 59 Änderung bisherigen Rechts

Art. 60 Referendum und Inkrafttreten

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 20023


 AS 2002 1493


1 SR 101
2 BBl 2001 391
3 BRB vom 4. Febr. 2002


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen