2. Kapitel: Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof
2. Abschnitt: Zuständigkeit des Gerichtshofs
< Art. 8 Anzeige und spontane Übermittlung von Beweismitteln und Informationen
> Art. 10 Form und Übermittlung von Ersuchen des Gerichtshofs
Art. 9 Unterbreitung einer Situation
1 Der Bundesrat entscheidet, ob im Sinne von Artikel 14 des Statuts1 eine Situation dem Gerichtshof unterbreitet werden soll.
2 Die Zentralstelle übermittelt das entsprechende Ersuchen dem Gerichtshof.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen