Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof
1. Abschnitt: Grundsätze der Zusammenarbeit
< Art. 5 Ausführende Behörden
> Art. 7 Zuständigkeitsabgrenzung

Art. 6 Immunitätsfragen

1 Der Bundesrat entscheidet auf Antrag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Departement) über Immunitätsfragen im Sinne von Artikel 98 in Verbindung mit Artikel 27 des Statuts1, die sich bei der Erledigung eines Ersuchens ergeben.

2 Das Departement kann in Fällen nach Absatz 1 die Festnahme oder andere vorsorgliche Massnahmen anordnen.


1 SR 0.312.1


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen