2. Kapitel: Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof
1. Abschnitt: Grundsätze der Zusammenarbeit
< Art. 4 Konsultationen
> Art. 6 Immunitätsfragen
Art. 5 Ausführende Behörden
1 Die für den Vollzug bestimmten kantonalen und eidgenössischen Behörden vollziehen die von der Zentralstelle angeordneten Massnahmen beförderlich und ohne eigene materielle Verfahrensschritte.
2 Gegen Vollzugshandlungen der ausführenden Behörden kann kein Rechtsmittel ergriffen werden.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen