Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof
1. Abschnitt: Grundsätze der Zusammenarbeit
< Art. 4 Konsultationen
> Art. 6 Immunitätsfragen

Art. 5 Ausführende Behörden

1 Die für den Vollzug bestimmten kantonalen und eidgenössischen Behörden vollziehen die von der Zentralstelle angeordneten Massnahmen beförderlich und ohne eigene materielle Verfahrensschritte.

2 Gegen Vollzugshandlungen der ausführenden Behörden kann kein Rechtsmittel ergriffen werden.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen