4. Kapitel: Andere Formen der Zusammenarbeit
4. Abschnitt: Rechtsmittel
< Art. 48 Schlussverfügung
> Art. 50 Beschwerdelegitimation
Art. 491 Beschwerde an das Bundesstrafgericht
Die Schlussverfügung der Zentralstelle unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen