Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Andere Formen der Zusammenarbeit
4. Abschnitt: Rechtsmittel
< Art. 48 Schlussverfügung
> Art. 50 Beschwerdelegitimation

Art. 491 Beschwerde an das Bundesstrafgericht

Die Schlussverfügung der Zentralstelle unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).


Stand am 1. Januar 2011
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