Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Andere Formen der Zusammenarbeit
2. Abschnitt: Einzelne Formen der Zusammenarbeit
< Art. 39 Zeitweilige Übergabe inhaftierter Personen
> Art. 41 Herausgabe zur Einziehung, zur Zuweisung an den Treuhandfonds oder zur Rückerstattung

Art. 40 Herausgabe von Beweismitteln

1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden dem Gerichtshof auf dessen Ersuchen zur Verfügung gestellt.

2 Machen Dritte, die gutgläubig Rechte erworben haben, Behörden oder Geschädigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, Rechte an Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der Gerichtshof die kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.

3 Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden und sofern der Gerichtshof nach Konsultation einwilligt.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen