4. Kapitel: Andere Formen der Zusammenarbeit
2. Abschnitt: Einzelne Formen der Zusammenarbeit
< Art. 39 Zeitweilige Übergabe inhaftierter Personen
> Art. 41 Herausgabe zur Einziehung, zur Zuweisung an den Treuhandfonds oder zur Rückerstattung
Art. 40 Herausgabe von Beweismitteln
1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden dem Gerichtshof auf dessen Ersuchen zur Verfügung gestellt.
2 Machen Dritte, die gutgläubig Rechte erworben haben, Behörden oder Geschädigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, Rechte an Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der Gerichtshof die kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3 Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden und sofern der Gerichtshof nach Konsultation einwilligt.