Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof
1. Abschnitt: Grundsätze der Zusammenarbeit
< Art. 3 Zentralstelle
> Art. 5 Ausführende Behörden

Art. 4 Konsultationen

Die Zentralstelle führt Konsultationen im Sinne von Artikel 97 des Statuts1 insbesondere dann durch, wenn die Erledigung des Ersuchens:

a.
einem bestehenden, allgemein gültigen wesentlichen Rechtsgrundsatz entgegenstünde (Art. 93 Abs. 3 des Statuts);
b.
die nationale Sicherheit tangieren würde (Art. 72 und 93 Abs. 4 des Statuts);
c.
laufende Ermittlungen oder eine laufende Strafverfolgung in einer anderen Sache gefährden würde (Art. 94 Abs. 1 des Statuts);
d.
die Staatenimmunität oder die diplomatische Immunität verletzen könnte (Art. 98 in Verbindung mit Art. 27 des Statuts).

1 SR 0.312.1


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen