2. Kapitel: Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof
1. Abschnitt: Grundsätze der Zusammenarbeit
< Art. 3 Zentralstelle
> Art. 5 Ausführende Behörden
Art. 4 Konsultationen
Die Zentralstelle führt Konsultationen im Sinne von Artikel 97 des Statuts1 insbesondere dann durch, wenn die Erledigung des Ersuchens:
- a.
- einem bestehenden, allgemein gültigen wesentlichen Rechtsgrundsatz entgegenstünde (Art. 93 Abs. 3 des Statuts);
- b.
- die nationale Sicherheit tangieren würde (Art. 72 und 93 Abs. 4 des Statuts);
- c.
- laufende Ermittlungen oder eine laufende Strafverfolgung in einer anderen Sache gefährden würde (Art. 94 Abs. 1 des Statuts);
- d.
- die Staatenimmunität oder die diplomatische Immunität verletzen könnte (Art. 98 in Verbindung mit Art. 27 des Statuts).
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen