Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Andere Formen der Zusammenarbeit
2. Abschnitt: Einzelne Formen der Zusammenarbeit
< Art. 38 Untersuchungshandlungen auf schweizerischem Hoheitsgebiet
> Art. 40 Herausgabe von Beweismitteln

Art. 39 Zeitweilige Übergabe inhaftierter Personen

1 Nicht angeschuldigte Personen, die sich in der Schweiz in Haft befinden, können dem Gerichtshof zum Zweck der Identifizierung, der Einvernahme, der Konfrontation oder einer sonstigen Untersuchungshandlung zeitweilig übergeben werden, wenn die inhaftierte Person in Kenntnis sämtlicher Umstände einwilligt.

2 Der Gerichtshof muss der zugeführten Person freies Geleit zusichern, sie in Haft belassen und die Zusicherung abgeben, dass die Person zurückgeführt wird, sobald der Zweck der Übergabe erfüllt ist.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen