Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Andere Formen der Zusammenarbeit
2. Abschnitt: Einzelne Formen der Zusammenarbeit
< Art. 34 Grundsätze für die Einvernahme
> Art. 36 Zustellung von Prozessakten

Art. 35 Einvernahme einer verdächtigen Person

1 Bestehen Verdachtsgründe, dass eine Person ein Verbrechen begangen hat, das in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt, so hat die Person zusätzlich zu den Rechten nach Artikel 34:

a.
das Recht, vor der Einvernahme darüber belehrt zu werden, dass sie eines Verbrechens verdächtigt wird, das in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt;
b.
das Recht zu schweigen, ohne dass ihr dieses Schweigen bei der Feststellung von Schuld oder Unschuld zur Last gelegt wird;
c.
das Recht, sich von einem Rechtsbeistand ihrer Wahl verteidigen zu lassen, oder, falls sie keinen Rechtsbeistand hat, das Recht, sich von der Zentralstelle einen Rechtsbeistand oder gegebenenfalls einen amtlichen Rechtsbeistand bestellen zu lassen;
d.
das Recht, in Anwesenheit ihres Rechtsbeistands einvernommen zu werden, sofern sie nicht freiwillig auf ihr Recht auf Rechtsbeistand verzichtet hat.

2 Die Person muss über ihre Rechte nach Absatz 1 vor der Einvernahme belehrt werden.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen