2. Kapitel: Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof
1. Abschnitt: Grundsätze der Zusammenarbeit
< Art. 2 Anwendbares Recht
> Art. 4 Konsultationen
Art. 3 Zentralstelle
1 Das Bundesamt für Justiz führt eine Zentralstelle für die Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof.
2 Die Zentralstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a.
- Sie nimmt die Ersuchen des Gerichtshofs entgegen.
- b.
- Sie entscheidet über die Zulässigkeit der Zusammenarbeit, über deren Modalitäten und gegebenenfalls über die Anfechtung der Zuständigkeit des Gerichtshofs.
- c.
- Sie ordnet die notwendigen Massnahmen, deren Umfang sowie die Art der Erledigung des Ersuchens an und bestimmt, welche eidgenössische Behörde oder welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
- d.
- Sie ernennt, soweit erforderlich, einen amtlichen Rechtsbeistand.
- e.
- Sie überstellt dem Gerichtshof verfolgte Personen und übermittelt ihm die Ergebnisse aus der Erledigung des Ersuchens.
- f.
- Sie leitet ein Ersuchen des Gerichtshofs um Übernahme der Strafverfolgung nach Artikel 70 Absatz 4 Buchstabe b des Statuts1 an die zuständige Behörde weiter.
- g.
- Sie entscheidet über Ersuchen des Gerichtshofs um Übernahme der Strafvollstreckung.
- h.
- Sie vollstreckt Geldstrafen.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen