Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof
1. Abschnitt: Grundsätze der Zusammenarbeit
< Art. 2 Anwendbares Recht
> Art. 4 Konsultationen

Art. 3 Zentralstelle

1 Das Bundesamt für Justiz führt eine Zentralstelle für die Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof.

2 Die Zentralstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Sie nimmt die Ersuchen des Gerichtshofs entgegen.
b.
Sie entscheidet über die Zulässigkeit der Zusammenarbeit, über deren Modalitäten und gegebenenfalls über die Anfechtung der Zuständigkeit des Gerichtshofs.
c.
Sie ordnet die notwendigen Massnahmen, deren Umfang sowie die Art der Erledigung des Ersuchens an und bestimmt, welche eidgenössische Behörde oder welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
d.
Sie ernennt, soweit erforderlich, einen amtlichen Rechtsbeistand.
e.
Sie überstellt dem Gerichtshof verfolgte Personen und übermittelt ihm die Ergebnisse aus der Erledigung des Ersuchens.
f.
Sie leitet ein Ersuchen des Gerichtshofs um Übernahme der Strafverfolgung nach Artikel 70 Absatz 4 Buchstabe b des Statuts1 an die zuständige Behörde weiter.
g.
Sie entscheidet über Ersuchen des Gerichtshofs um Übernahme der Strafvollstreckung.
h.
Sie vollstreckt Geldstrafen.

1 SR 0.312.1


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen