4. Kapitel: Andere Formen der Zusammenarbeit
1. Abschnitt: Voraussetzungen
< Art. 28 Kosten
> Art. 30 Formen der Zusammenarbeit
Art. 29 Grundsatz
1 Dem Gerichtshof wird Zusammenarbeit nach Artikel 30 gewährt, wenn aus dem Ersuchen und den dazugehörigen Unterlagen hervorgeht, dass die Tat in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt.
2 Prüft der Gerichtshof eine Anfechtung seiner Zuständigkeit nach den Artikeln 17–19 des Statuts1, so kann die Zentralstelle die Erledigung des Ersuchens so lange aufschieben, bis der Gerichtshof entschieden hat; die Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird davon nicht berührt.
Stand am 1. Januar 2011
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