Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Gegenstand
> Art. 3 Zentralstelle

Art. 2 Anwendbares Recht

Die Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof erfolgt ausschliesslich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Bestimmungen des Statuts1.



Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen