1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Gegenstand
> Art. 3 Zentralstelle
Art. 2 Anwendbares Recht
Die Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof erfolgt ausschliesslich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Bestimmungen des Statuts1.
Stand am 1. Januar 2011
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