Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Überstellung der vom Gerichtshof verfolgten oder verurteilten Personen
2. Abschnitt: Überstellungshaft und Sicherstellung
< Art. 18 Fahndung, Festnahme und Sicherstellung
> Art. 20 Überstellungshaft

Art. 19 Überstellungshaftbefehl

1 Die Zentralstelle erlässt im Hinblick auf die Festnahme oder umgehend nach dieser einen Überstellungshaftbefehl. Dieser enthält:

a.
die Angaben über die verfolgte Person und die ihr zur Last gelegte Tat;
b.
die Mitteilung, dass der Gerichtshof die Überstellung verlangt;
c.
den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 4 und zum Beizug eines Rechtsbeistands.

2 Ist die verfolgte Person nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann die Zentralstelle, nachdem sie diesbezüglich den Gerichtshof informiert und dessen Empfehlungen vollumfänglich berücksichtigt hat, an Stelle der Haft andere Sicherungsmassnahmen anordnen.

3 Bei der Eröffnung des Überstellungshaftbefehls stellt die ausführende Behörde fest, ob die verfolgte Person mit der im Ersuchen bezeichneten identisch ist. Sie erklärt ihr die Voraussetzungen der Überstellung und der vereinfachten Überstellung (Art. 23). Die verfolgte Person wird kurz über ihre persönlichen Verhältnisse einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen sie Einwendungen gegen den Überstellungshaftbefehl oder die Überstellung erhebt; ihr Rechtsbeistand kann dabei mitwirken.

4 Gegen den Überstellungshaftbefehl kann die verfolgte Person innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379–392 StPO1 sinngemäss.2


1 SR 312.0
2 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).


Stand am 1. Januar 2011
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