1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Anwendbares Recht
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (Gerichtshof), der durch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 19981 (Statut) geschaffen worden ist.
2 Es regelt insbesondere:
- a.
- die Überstellung der vom Gerichtshof verfolgten oder verurteilten Personen (3. Kapitel);
- b.
- die anderen Formen der Zusammenarbeit (4. Kapitel);
- c.
- die Vollstreckung der Sanktionen des Gerichtshofs (5. Kapitel).
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen