Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Anwendbares Recht

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (Gerichtshof), der durch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 19981 (Statut) geschaffen worden ist.

2 Es regelt insbesondere:

a.
die Überstellung der vom Gerichtshof verfolgten oder verurteilten Personen (3. Kapitel);
b.
die anderen Formen der Zusammenarbeit (4. Kapitel);
c.
die Vollstreckung der Sanktionen des Gerichtshofs (5. Kapitel).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen