Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
< Art. 8 Spontane Übermittlung von Auskünften und Beweismitteln an die Internationalen Gerichte
> Art. 10

Art. 9 Verfahrensabtretung an die Internationalen Gerichte

1 Ersucht ein Internationales Gericht eine schweizerische richterliche Instanz um Abtretung des Verfahrens, so leitet das Bundesamt dieses Ersuchen nach Prüfung der Formerfordernisse an die zuständige Behörde weiter.

2 Das Militärkassationsgericht oder die zuständige zivile Strafinstanz fällt einen Abtretungsentscheid zugunsten des Internationalen Gerichts, wenn:

a.
das Ersuchen die gleichen Taten betrifft, die Gegenstand des in der Schweiz eröffneten Strafverfahrens sind; und
b.
die Tat in die Zuständigkeit des Internationalen Gerichts fällt.

3 Die Abtretung hat die Wirkungen nach Artikel 89 des Rechtshilfegesetzes1.


1 SR 351.1


Stand am 1. Januar 2009
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