Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Geltungsbereich
< Art. 2 Verhältnis zur Gesetzgebung über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
> Art. 4 Bundesbehörden

Art. 3 Umfang der Zusammenarbeit

1 Dieser Beschluss regelt alle Formen der Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten, insbesondere:

a.
die spontane Übermittlung von Auskünften und Beweismitteln (Art. 8);
b.
die Verfahrensabtretung der schweizerischen Gerichte (Art. 9);
c.
die Überstellung von verfolgten Personen (2. Kap.);
d.
die von den Internationalen Gerichten verlangten Prozess- und anderen Amtshandlungen (andere Rechtshilfe) (3. Kap.);
e.
die Vollstreckung der von den Internationalen Gerichten ausgesprochenen Freiheitsstrafen (4. Kap.).

2 Die Artikel 1 Absätze 3 und 4 sowie 2–8 des Rechtshilfegesetzes1 sind nicht anwendbar.


1 SR 351.1


Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen