1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Geltungsbereich
< Art. 2 Verhältnis zur Gesetzgebung über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
> Art. 4 Bundesbehörden
Art. 3 Umfang der Zusammenarbeit
1 Dieser Beschluss regelt alle Formen der Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten, insbesondere:
- a.
- die spontane Übermittlung von Auskünften und Beweismitteln (Art. 8);
- b.
- die Verfahrensabtretung der schweizerischen Gerichte (Art. 9);
- c.
- die Überstellung von verfolgten Personen (2. Kap.);
- d.
- die von den Internationalen Gerichten verlangten Prozess- und anderen Amtshandlungen (andere Rechtshilfe) (3. Kap.);
- e.
- die Vollstreckung der von den Internationalen Gerichten ausgesprochenen Freiheitsstrafen (4. Kap.).
2 Die Artikel 1 Absätze 3 und 4 sowie 2–8 des Rechtshilfegesetzes1 sind nicht anwendbar.
Stand am 1. Januar 2009
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