4. Kapitel: Vollstreckung der von den Internationalen Gerichten ausgesprochenen Freiheitsstrafen
1. Abschnitt: Voraussetzungen
< Art. 28 Aufschiebende Wirkung
> Art. 30 Entscheid über das Ersuchen
Art. 29
1 Der rechtskräftige und vollstreckbare Entscheid eines Internationalen Gerichts kann auf dessen Ersuchen in der Schweiz vollstreckt werden, wenn:
- a.
- der Verurteilte in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; und
- b.
- Gegenstand der Verurteilung eine Straftat ist, die, wenn entsprechend in der Schweiz begangen, hier strafbar wäre.
2 Der rechtskräftige und vollstreckbare Entscheid eines Internationalen Gerichts gegen einen schweizerischen Staatsangehörigen wird in der Schweiz vollstreckt, wenn der Verurteilte dies verlangt.
3 Die Artikel 94 Absätze 1, 3 und 41, 95, 96 Buchstaben b und c und 99 des Rechtshilfegesetzes2 sind nicht anwendbar.
Stand am 1. Januar 2009
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