Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Vollstreckung der von den Internationalen Gerichten ausgesprochenen Freiheitsstrafen
1. Abschnitt: Voraussetzungen
< Art. 28 Aufschiebende Wirkung
> Art. 30 Entscheid über das Ersuchen

Art. 29

1 Der rechtskräftige und vollstreckbare Entscheid eines Internationalen Gerichts kann auf dessen Ersuchen in der Schweiz vollstreckt werden, wenn:

a.
der Verurteilte in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; und
b.
Gegenstand der Verurteilung eine Straftat ist, die, wenn entsprechend in der Schweiz begangen, hier strafbar wäre.

2 Der rechtskräftige und vollstreckbare Entscheid eines Internationalen Gerichts gegen einen schweizerischen Staatsangehörigen wird in der Schweiz vollstreckt, wenn der Verurteilte dies verlangt.

3 Die Artikel 94 Absätze 1, 3 und 41, 95, 96 Buchstaben b und c und 99 des Rechtshilfegesetzes2 sind nicht anwendbar.


1 Heute: Art. 94 Abs. 1 und 4.
2 SR 351.1


Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen