1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Geltungsbereich
< Art. 1 Gegenstand
> Art. 3 Umfang der Zusammenarbeit
Art. 2 Verhältnis zur Gesetzgebung über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Soweit dieser Beschluss nichts anderes bestimmt, werden das Bundesgesetz vom 20. März 19811 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz) und die Rechtshilfeverordnung vom 24. Februar 19822 (Rechtshilfeverordnung) sinngemäss auf die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten angewendet.
Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen