3. Kapitel: Andere Rechtshilfe
2. Abschnitt: Behandlung des Ersuchens
< Art. 18 Befugnisse des Bundesamtes
> Art. 20 Abschluss des Rechtshilfeverfahrens
Art. 19 Befugnisse der ausführenden Behörde
1 Die ausführende Behörde entscheidet summarisch über die Zulässigkeit der Rechtshilfe.
2 In den Fällen von Artikel 18 Absatz 2 vollziehen die kantonalen oder eidgenössischen Behörden die vom Bundesamt angeordneten Massnahmen ohne eigene materielle Verfahrensschritte. Erachtet die ausführende Behörde die Rechtshilfehandlungen als abgeschlossen, so übermittelt sie die Akten dem Bundesamt. Dieses prüft die Ordnungsmässigkeit und Vollständigkeit der Ausführung und weist die Akten nötigenfalls zur Ergänzung an die ausführende Behörde zurück.
3 Artikel 79 Absatz 31 dritter Satz des Rechtshilfegesetzes2 ist nicht anwendbar.
Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen