2. Kapitel: Überstellung der verfolgten Person an die Internationalen Gerichte
2. Abschnitt: Verfahren
< Art. 11 Festnahme
> Art. 13 Überstellungsentscheid
Art. 12 Haftbefehl
1 Das Bundesamt erlässt einen Haftbefehl zum Zwecke der Überstellung der verfolgten Person an das betroffene Internationale Gericht. Artikel 47 Absatz 1 des Rechtshilfegesetzes1 ist nicht anwendbar.
2 Gegen diesen Haftbefehl kann innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn die Beschwerdekammer oder ihr Präsident beziehungsweise ihre Präsidentin sie anordnet.2 3
1 SR 351.1
2 Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2003 2133; BBl 2001 4202).