1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Geltungsbereich
> Art. 2 Verhältnis zur Gesetzgebung über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieser Beschluss1 regelt die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit den Resolutionen 827 (1993) und 955 (1994) geschaffen und gemäss den im Anhang zu den Resolutionen enthaltenen Statuten organisiert wurden:
- a.
- zur Verfolgung von Personen, die mutmasslich für schwerwiegende Verletzungen des humanitären Völkerrechts verantwortlich sind, welche auf dem Hoheitsgebiet von Ex-Jugoslawien seit 1991 begangen wurden (Resolution 827 [1993]);
- b.
- zur Verfolgung von Personen, die mutmasslich für Akte von Völkermord oder andere schwerwiegende Verletzungen des humanitären Völkerrechts auf dem Hoheitsgebiet von Ruanda verantwortlich sind, und zur Verfolgung von ruandischen Staatsangehörigen, die mutmasslich für solche Akte oder Verletzungen verantwortlich sind, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 1994 auf dem Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangen wurden (Resolution 955 [1994]).
2 Der Bundesrat kann den Geltungsbereich dieses Beschlusses auf die Zusammenarbeit mit anderen Internationalen Gerichten ausdehnen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zur Verfolgung von Personen schafft, die mutmasslich für schwerwiegende Verletzungen des humanitären Völkerrechts verantwortlich sind, sofern diese Gerichte ein Statut und ähnliche Kompetenzen haben, wie die mit den Resolutionen 827 (1993) und 955 (1994) geschaffenen Internationalen Gerichte.2
1 Heute: Bundesgesetz (Art. 163 Abs. 1 der Bundesverfassung - SR 101); dies gilt für den ganzen Erlass. Fussnote eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4611; BBl 2007 7533).
2 Siehe die V vom 12. Febr. 2003 über die Ausdehnung auf den Spezialgerichtshof für Sierra Leone (SR 351.201.11).